Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäisches Währungsabkommen - Zusatzprotokoll Nr. 4
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 157/1962Bundesgesetzblatt Nr. 157 aus 1962,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen
Text
Artikel 8
Die Artikel 1 bis 7 dieses Zusatzprotokolls sind Bestandteile des Abkommens.
Dieses Zusatzprotokoll ist zu ratifizieren oder zu genehmigen. Es tritt zu demselben Zeitpunkt wie das Abkommen in Kraft oder, wenn dieses Zusatzprotokoll zu diesem Zeitpunkt noch nicht von Signataren ratifiziert oder genehmigt ist, nach Hinterlegung der Ratifikations- oder Genehmigungsurkunden durch alle Signatare.
Dieses Zusatzprotokoll bleibt bis zur Beendigung des Abkommens in Kraft, wobei die Artikel 30, 31 32 und 33 des Abkommens für dieses Zusatzprotokoll ebenso wie für das Abkommen gelten.
Dokumentnummer
NOR40073523