Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Errichtung der Gesellschaft „Familie & Beruf Management GmbH“
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 3/2006Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
61/01 Familienlastenausgleich
Text
Beurlaubung
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Gehen Bedienstete des Bundes ein befristetes Arbeitsverhältnis mit der Gesellschaft in der Geschäftsführung ein, so sind sie für die Dauer dieses Arbeitsverhältnisses gegen Entfall der Bezüge beurlaubt.
(2)Absatz 2,Beurlaubungen nach Abs. 1 dürfen insgesamt 10 Jahre nicht überschreiten.Beurlaubungen nach Absatz eins, dürfen insgesamt 10 Jahre nicht überschreiten.
Zuletzt aktualisiert am
09.03.2016
Dokumentnummer
NOR40073541