Rechtstracker.at

Art. 12

Fassungen
ab 15.10.2005 — BGBl. III Nr. 220/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute15.10.2005 BGBl. III Nr. 220/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität – Zusatzprotokoll Z1 – Menschenhandel

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 220 aus 2005,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

15.10.2005BGBl. III Nr. 220/2005

Außerkrafttretensdatum

Index

29/08 Strafrecht

Text

Artikel 12

Sicherheit und Kontrolle von Dokumenten

Jeder Vertragsstaat trifft im Rahmen der verfügbaren Mittel die erforderlichen Maßnahmen,

  1. Litera a
    um sicherzustellen, dass die Qualität der von ihm ausgestellten Reise- oder Identitätsdokumente so beschaffen ist, dass sie nicht leicht missbraucht und nicht ohne weiteres gefälscht oder auf rechtswidrige Weise verändert, vervielfältigt oder ausgestellt werden können, und
  2. Litera b
    um die Unversehrtheit und Sicherheit der Reise- oder Identitätsdokumente zu gewährleisten, die von dem Vertragsstaat oder in seinem Namen ausgestellt wurden, und ihre rechtswidrige Herstellung, Ausstellung und Verwendung zu verhindern.

Schlagworte

Reisedokument

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2026

Gesetzesnummer

20004510

Dokumentnummer

NOR40073632