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Art. 14

Fassungen
ab 15.10.2005 — BGBl. III Nr. 220/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 14 heute15.10.2005 BGBl. III Nr. 220/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität – Zusatzprotokoll Z1 – Menschenhandel

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 220 aus 2005,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

15.10.2005BGBl. III Nr. 220/2005

Außerkrafttretensdatum

Index

29/08 Strafrecht

Text

römisch vier. Schlussbestimmungen

Artikel 14

Vorbehaltsklausel

(1) Dieses Protokoll berührt nicht die Rechte, Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten von Staaten und Einzelpersonen nach dem Völkerrecht, namentlich dem humanitären Völkerrecht und dem Völkerrecht auf dem Gebiet der Menschenrechte und insbesondere, soweit anwendbar, dem Abkommen von 1951 und dem Protokoll von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und dem darin verankerten Grundsatz der Nichtzurückweisung.

(2) Die in diesem Protokoll genannten Maßnahmen sind so auszulegen und anzuwenden, dass Personen nicht auf Grund dessen, dass sie Opfer des Menschenhandels sind, diskriminiert werden. Die Auslegung und Anwendung dieser Maßnahmen muss mit den international anerkannten Grundsätzen der Nichtdiskriminierung im Einklang stehen.

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2026

Gesetzesnummer

20004510

Dokumentnummer

NOR40073634