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Art. 3

Fassungen
ab 15.10.2005 — BGBl. III Nr. 220/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute15.10.2005 BGBl. III Nr. 220/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität – Zusatzprotokoll Z1 – Menschenhandel

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 220 aus 2005,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

15.10.2005BGBl. III Nr. 220/2005

Außerkrafttretensdatum

Index

29/08 Strafrecht

Text

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Protokolls

  1. Litera a
    bezeichnet der Ausdruck „Menschenhandel“ die Anwerbung, Beförderung, Verbringung, Beherbergung oder Aufnahme von Personen durch die Androhung oder Anwendung von Gewalt oder anderen Formen der Nötigung, durch Entführung, Betrug, Täuschung, Missbrauch von Macht oder Ausnutzung besonderer Hilflosigkeit oder durch Gewährung oder Entgegennahme von Zahlungen oder Vorteilen zur Erlangung des Einverständnisses einer Person, die Gewalt über eine andere Person hat, zum Zweck der Ausbeutung. Ausbeutung umfasst mindestens die Ausnutzung der Prostitution anderer oder andere Formen sexueller Ausbeutung, Zwangsarbeit oder Zwangsdienstbarkeit, Sklaverei oder sklavereiähnliche Praktiken, Leibeigenschaft oder die Entnahme von Organen;
  2. Litera b
    ist die Einwilligung eines Opfers des Menschenhandels in die unter Buchstabe a genannte beabsichtigte Ausbeutung unerheblich, wenn eines der unter Buchstabe a genannten Mittel angewendet wurde;
  3. Litera c
    gilt die Anwerbung, Beförderung, Verbringung, Beherbergung oder Aufnahme eines Kindes zum Zweck der Ausbeutung auch dann als Menschenhandel, wenn dabei keines der unter Buchstabe a genannten Mittel angewendet wurde;
  4. Litera d
    bezeichnet der Ausdruck „Kind“ Personen unter achtzehn Jahren.

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2026

Gesetzesnummer

20004510

Dokumentnummer

NOR40073623