Rechtstracker.at

Art. 6

Fassungen
ab 15.10.2005 — BGBl. III Nr. 220/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute15.10.2005 BGBl. III Nr. 220/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität – Zusatzprotokoll Z1 – Menschenhandel

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 220 aus 2005,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

15.10.2005BGBl. III Nr. 220/2005

Außerkrafttretensdatum

Index

29/08 Strafrecht

Text

römisch zwei. Schutz der Opfer des Menschenhandels

Artikel 6

Hilfe und Schutz für die Opfer des Menschenhandels

(1) In geeigneten Fällen und soweit dies nach seinem innerstaatlichen Recht möglich ist, schützt jeder Vertragsstaat die Privatsphäre und die Identität der Opfer des Menschenhandels, namentlich indem er, unter anderem, bestimmt, dass Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit Menschenhandel nicht öffentlich sind.

(2) Jeder Vertragsstaat stellt sicher, dass seine innerstaatliche Rechts- oder Verwaltungsordnung Maßnahmen vorsieht, durch die den Opfern des Menschenhandels in geeigneten Fällen

  1. Litera a
    Informationen über die maßgeblichen Gerichts- und Verwaltungsverfahren gegeben werden;
  2. Litera b
    Hilfe gewährt wird, damit ihre Auffassungen und Anliegen in geeigneten Abschnitten des Strafverfahrens gegen die Täter auf eine Weise, welche die Rechte der Verteidigung nicht beeinträchtigt, vorgetragen und behandelt werden können.

(3) Jeder Vertragsstaat erwägt die Durchführung von Maßnahmen, welche die körperliche, seelische und soziale Gesundung der Opfer des Menschenhandels ermöglichen, in geeigneten Fällen auch in Zusammenarbeit mit nichtstaatlichen Organisationen, anderen in Betracht kommenden Organisationen und sonstigen Teilen der Zivilgesellschaft, und insbesondere die Bereitstellung von

  1. Litera a
    angemessener Unterkunft;
  2. Litera b
    Beratung und Information für die Opfer des Menschenhandels, insbesondere über die ihnen zustehenden Rechte, in einer für sie verständlichen Sprache;
  3. Litera c
    medizinischer, psychologischer und materieller Hilfe sowie
  4. Litera d
    Beschäftigungs-, Bildungs- und Ausbildungsmöglichkeiten.

(4) Jeder Vertragsstaat berücksichtigt bei der Anwendung dieses Artikels das Alter, das Geschlecht und die besonderen Bedürfnisse der Opfer des Menschenhandels, vor allem die besonderen Bedürfnisse von Kindern, namentlich was angemessene Unterkunft, Bildung und Betreuung angeht.

(5) Jeder Vertragsstaat ist bestrebt, für die körperliche Sicherheit der Opfer des Menschenhandels zu sorgen, solange sich diese in seinem Hoheitsgebiet aufhalten.

(6) Jeder Vertragsstaat stellt sicher, dass seine innerstaatliche Rechtsordnung Maßnahmen vorsieht, die es den Opfern des Menschenhandels ermöglichen, Entschädigung für den erlittenen Schaden zu erlangen.

Schlagworte

Rechtsordnung, Gerichtsverfahren, Beschäftigungsmöglichkeit,
Bildungsmöglichkeit

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2026

Gesetzesnummer

20004510

Dokumentnummer

NOR40073626