Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Internationale Pflanzenschutzkonvention – revidierter Text
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 221/2005Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 221 aus 2005,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
89/08 Tier- und Pflanzenschutz
Text
Artikel XIIArtikel römisch zwölf
Sekretariat
Der Sekretär der Kommission wird vom Generaldirektor der FAO ernannt.
Der Sekretär wird durch Sekretariatspersonal im erforderlichen Ausmaß unterstützt.
Der Sekretär ist für die Umsetzung der Politik und der Aktivitäten der Kommission verantwortlich. Er führt auch andere Aufgaben aus, die ihm durch dieses Übereinkommen auferlegt werden und erstattet der Kommission darüber Bericht.
Der Sekretär verteilt:
Internationale Standards innerhalb von sechzig Tagen nach ihrer Annahme an alle Vertragschließenden Parteien;
Listen der Eintrittstellen, die von Vertragschließenden Parteien gemäß Artikel VII Abs. 2 lit. d) übermittelt werden, an alle Vertragschließenden Parteien;Listen der Eintrittstellen, die von Vertragschließenden Parteien gemäß Artikel römisch sieben Absatz 2, Litera d,) übermittelt werden, an alle Vertragschließenden Parteien;
Listen der geregelten Schadorganismen, deren Einfuhr verboten ist oder die unter die Bestimmungen von Artikel VII Abs. 2 lit. i) fallen, an alle Vertragschließenden Parteien und an regionale Pflanzenschutzorganisationen;Listen der geregelten Schadorganismen, deren Einfuhr verboten ist oder die unter die Bestimmungen von Artikel römisch sieben Absatz 2, Litera i,) fallen, an alle Vertragschließenden Parteien und an regionale Pflanzenschutzorganisationen;
Informationen von Vertragschließenden Parteien über phytosanitäre Anforderungen, Beschränkungen und Verbote gemäß Artikel VII Abs. 2 lit. b) sowie Beschreibungen von nationalen amtlichen Pflanzenschutzorganisationen gemäß Artikel IV Abs. 4.Informationen von Vertragschließenden Parteien über phytosanitäre Anforderungen, Beschränkungen und Verbote gemäß Artikel römisch sieben Absatz 2, Litera b,) sowie Beschreibungen von nationalen amtlichen Pflanzenschutzorganisationen gemäß Artikel römisch vier Absatz 4,
Der Sekretär sorgt für die Übersetzung der Unterlagen für Tagungen der Kommission und der internationalen Standards in die Amtssprachen der FAO.
Der Sekretär arbeitet mit den regionalen Pflanzenschutzorganisationen bei der Verwirklichung der Ziele dieses Übereinkommens zusammen.
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2017
Dokumentnummer
NOR40073671