Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Internationale Pflanzenschutzkonvention – revidierter Text
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 221/2005Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 221 aus 2005,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
89/08 Tier- und Pflanzenschutz
Text
Artikel VIArtikel römisch sechs
Geregelte Schadorganismen
Die Vertragschließenden Parteien können hinsichtlich Quarantäneschadorganismen und geregelten Nicht-Quarantäne-Schadorganismen phytosanitäre Maßnahmen erlassen, vorausgesetzt, daß diese Maßnahmen
nicht strenger sind, als die Maßnahmen, die im Gebiet der einführenden Vertragschließenden Partei bezüglich des selben Schadorganismus angewandt werden, vorausgesetzt, daß dieser Schadorganismus im Gebiet der einführenden Vertragschließenden Partei vorkommt; und
auf ein solches Maß beschränkt bleiben, das für den Schutz der Pflanzengesundheit und/oder zur Sicherstellung der Eignung für den beabsichtigten Verwendungszweck erforderlich ist und durch die betroffene Vertragschließenden Partei fachlich gerechtfertigt werden kann.
Die Vertragschließenden Parteien setzen keine phytosanitären Maßnahmen hinsichtlich ungeregelter Schadorganismen.
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2017
Dokumentnummer
NOR40073665