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Art. 8

Fassungen
ab 02.10.2005 — BGBl. III Nr. 221/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute02.10.2005 BGBl. III Nr. 221/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Internationale Pflanzenschutzkonvention – revidierter Text

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 221 aus 2005,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

02.10.2005BGBl. III Nr. 221/2005

Außerkrafttretensdatum

Index

89/08 Tier- und Pflanzenschutz

Text

Artikel römisch acht

Internationale Zusammenarbeit

  1. Ziffer eins
    Die Vertragschließenden Parteien arbeiten soweit wie möglich bei der Verwirklichung der Ziele dieses Übereinkommens zusammen, wobei sie insbesondere folgende Punkte beachten:
    1. Litera a
      Zusammenarbeit beim Austausch von Informationen über Schadorganismen von Pflanzen, insbesondere bei der Meldung über das Vorkommen, das Auftreten und die Ausbreitung von Schadorganismen, die eine unmittelbare oder mögliche Gefahr darstellen. Die Kommission kann für diesen Informationsaustausch ein Verfahren festlegen;
    2. Litera b
      Teilnahme, soweit dies möglich ist, an speziellen Bekämpfungskampagnen gegen Schadorganismen, die für die Pflanzenproduktion eine ernste Gefahr darstellen, wenn zur Bekämpfung Notmaßnahmen auf internationaler Ebene erforderlich sind;
    3. Litera c
      Zusammenarbeit, soweit dies möglich ist, bei der Bereitstellung von wissenschaftlichen Informationen, die für Risikoanalysen für Schadorganismen benötigt werden.
  2. Ziffer 2
    Jede Vertragschließende Partei benennt eine Kontaktstelle, die für den Informationsaustausch im Zusammenhang mit der Umsetzung dieses Übereinkommens zuständig ist.

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2017

Gesetzesnummer

20004511

Dokumentnummer

NOR40073667