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Anl. 5 FH-Heb-AV

Fassungen
ab 06.01.2006 — BGBl. II Nr. 1/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 5 heute06.01.2006 BGBl. II Nr. 1/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

FH-Hebammenausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 1 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 5

Inkrafttretensdatum

06.01.2006BGBl. II Nr. 1/2006

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FH-Heb-AV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Anlage 5

Mindestanforderungen an die Hebammenausbildung an den Praktikumsstellen

Die Hebammenausbildung an den Praktikumsstellen hat mindestens folgende Tätigkeiten zu umfassen, die bis zum Ende der Ausbildung in einer Dokumentation nachgewiesen werden müssen:

  1. Ziffer eins
    Beratung Schwangerer mit mindestens 100 Untersuchungen vor der Geburt;
  2. Ziffer 2
    Überwachung und Pflege von mindestens 40 Gebärenden;
  3. Ziffer 3
    eigenhändige Durchführung von mindestens 40 Geburten durch die Studierenden selbst; kann diese Zahl nicht erreicht werden, da nicht genug Gebärende zur Verfügung stehen, kann diese Zahl auf 30 gesenkt werden, sofern die Studierenden an 20 Geburten aktiv teilnehmen;
  4. Ziffer 4
    aktive Teilnahme an Steißgeburten; bei Mangel an Steißgeburten sind Demonstrationsmodelle zu verwenden;
  5. Ziffer 5
    Durchführung der Episiotomie, Einführung in das Vernähen der Wunde sowohl nach einer Episiotomie als auch nach einem einfachen Scheidendammriss; bei Mangel an Fällen können Demonstrationsmodelle verwendet werden;
  6. Ziffer 6
    Überwachung und Pflege von 40 gefährdeten Schwangeren, Gebärenden und Wöchnerinnen;
  7. Ziffer 7
    Überwachung und Pflege einschließlich Untersuchung von mindestens 100 Wöchnerinnen und Neugeborenen;
  8. Ziffer 8
    Beobachtung und Pflege von Neugeborenen einschließlich Frühgeborene, Spätgeborene sowie untergewichtige oder kranke Neugeborene, die eine besondere Pflege benötigen;
  9. Ziffer 9
    Pflege von Patientinnen mit Erkrankungen im Bereich der Gynäkologie und Geburtshilfe;
  10. Ziffer 10
    Einführung in die Pflegemaßnahmen auf dem Gebiet der konservativen und operativen Medizin.

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2016

Gesetzesnummer

20004515

Dokumentnummer

NOR40073704