Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
FH-Hebammenausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 1/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 1 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 5Anlage 5
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Anlage 5
Mindestanforderungen an die Hebammenausbildung an den Praktikumsstellen
Die Hebammenausbildung an den Praktikumsstellen hat mindestens folgende Tätigkeiten zu umfassen, die bis zum Ende der Ausbildung in einer Dokumentation nachgewiesen werden müssen:
Beratung Schwangerer mit mindestens 100 Untersuchungen vor der Geburt;
Überwachung und Pflege von mindestens 40 Gebärenden;
eigenhändige Durchführung von mindestens 40 Geburten durch die Studierenden selbst; kann diese Zahl nicht erreicht werden, da nicht genug Gebärende zur Verfügung stehen, kann diese Zahl auf 30 gesenkt werden, sofern die Studierenden an 20 Geburten aktiv teilnehmen;
aktive Teilnahme an Steißgeburten; bei Mangel an Steißgeburten sind Demonstrationsmodelle zu verwenden;
Durchführung der Episiotomie, Einführung in das Vernähen der Wunde sowohl nach einer Episiotomie als auch nach einem einfachen Scheidendammriss; bei Mangel an Fällen können Demonstrationsmodelle verwendet werden;
Überwachung und Pflege von 40 gefährdeten Schwangeren, Gebärenden und Wöchnerinnen;
Überwachung und Pflege einschließlich Untersuchung von mindestens 100 Wöchnerinnen und Neugeborenen;
Beobachtung und Pflege von Neugeborenen einschließlich Frühgeborene, Spätgeborene sowie untergewichtige oder kranke Neugeborene, die eine besondere Pflege benötigen;
Pflege von Patientinnen mit Erkrankungen im Bereich der Gynäkologie und Geburtshilfe;
Einführung in die Pflegemaßnahmen auf dem Gebiet der konservativen und operativen Medizin.
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2016
Dokumentnummer
NOR40073704