Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
FH-MTD-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 2/2006 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 154/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 2 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 154 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 11Anlage 11
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Anlage 11
Mindestanforderungen an die praktische Ausbildung des biomedizinischen Analytikers oder der biomedizinischen Analytikerin
Die praktische Ausbildung hat überwiegend im biomedizinisch-technischen Untersuchungs- und Behandlungsbereich stattzufinden. Weitere Teile der praktischen Ausbildung können in sonstigen Einrichtungen der Forschung, Wissenschaft, Industrie und Veterinärmedizin durchgeführt werden, sofern die Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten gewährleistet ist.
Die praktische Ausbildung hat folgende Pflichtbereiche zu umfassen:
Klinische Chemie, Hämatologie, Immunhämatologie und Hämostaseologie;
Histologie, Zytologie und Mikrobiologie.
Weiters sind verpflichtend praktische Kenntnisse und Fertigkeiten zur Mitwirkung bei der Funktionsdiagnostik wahlweise insbesondere in der Kardiologie, Atemphysiologie oder Elektro- und Neurophysiologie zu erwerben.
Darüber hinaus sind praktische Kenntnisse und Fertigkeiten je nach individuellem Schwerpunkt wahlweise aus folgenden Wahlbereichen zu erwerben:
Zellkultur, Reproduktionsmedizin oder andere Spezialgebiete der biomedizinischen Analytik;
Transfusionsmedizin, Nuklearmedizin oder andere spezielle klinische Bereiche;
Multiprofessioneller Bereich in Wissenschaft, Industrie und Veterinärmedizin.
Schlagworte
Untersuchungsbreich, Elektrophysiologie
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2026
Dokumentnummer
NOR40073721