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Anl. 2 FH-MTD-AV

Fassungen
06.01.2006 bis 31.08.2027 — BGBl. II Nr. 2/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 2 heute06.01.2006 BGBl. II Nr. 2/2006 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 154/2026
Anl. 206.01.200631.08.2027 BGBl. II Nr. 2/2006 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 154/2026

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

FH-MTD-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 2 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 154 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2

Inkrafttretensdatum

06.01.2006BGBl. II Nr. 2/2006

Außerkrafttretensdatum

31.08.2027aufgehoben durch BGBl. II Nr. 154/2026

Abkürzung

FH-MTD-AV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Anlage 2

Fachlich-methodische Kompetenzen des biomedizinischen Analytikers oder der biomedizinischen Analytikerin

Die Absolventen oder Absolventinnen haben die fachlich-methodischen Kompetenzen zur eigenverantwortlichen Durchführung des biomedizinischen Analyseprozesses gemäß Paragraph 2, Absatz 2, MTD-Gesetz erworben.

Die Absolventen oder Absolventinnen haben gelernt, berufspezifische Kenntnisse und Fertigkeiten über aktuelle biomedizinische Analyseverfahren und -techniken mit Kenntnissen aus anderen relevanten Disziplinen zum eigenverantwortlichen Handeln zu verknüpfen, um diese insbesondere in den Fachbereichen Hämatologie, Hämostaseologie, Histologie, Immunhämatologie, Immunologie, klinische Chemie, Mikrobiologie, Molekularbiologie, Zellkultur und Zytologie entsprechend dem biomedizinisch-technisch-analytischen Entwicklungsstand anzuwenden und bei funktionsdiagnostischen Untersuchungen mitzuwirken. Mit Abschluss der Ausbildung haben die Absolventen und Absolventinnen eine berufsethische Haltung entwickelt, die ihr Tun und Handeln im medizinischen und gesellschaftlichen Kontext leitet.

Der Absolvent oder die Absolventin kann

  1. Ziffer eins
    basierend auf der ärztlichen Anordnung den biomedizinischen Analyseprozess als Teil des medizinischen Gesamtprozesses durchführen; der biomedizinische Analyseprozess umfasst die Arbeitsschritte Präanalytik, Planung, Durchführung der Analyse sowie Postanalytik (Qualitätssicherung, technische Validierung, Dokumentation, Übermittlung und Archivierung);
  2. Ziffer 2
    die Anforderung in Bezug auf die angeforderten Analysen nachvollziehen, beurteilen, ob das zur Verfügung stehende Untersuchungsmaterial für die angeforderten biomedizinischen Analysen geeignet ist und erforderlichenfalls mit der zuständigen Person über fehlende relevante Informationen oder die Notwendigkeit einer neuerlichen Probeneinsendung abklären;
  3. Ziffer 3
    die Grenzen der eigenverantwortlichen Berufsausübung erkennen und den Bezug zu den entsprechenden gesetzlichen Regelungen herstellen;
  4. Ziffer 4
    die Zuständigkeit anderer Gesundheitsberufe sowie sonstiger Berufe erkennen und im multiprofessionellen Team zusammenarbeiten;
  5. Ziffer 5
    beurteilen, welche Daten und Parameter zur Patienten- und Probenidentifikation notwendig sind;
  6. Ziffer 6
    die Gewinnung des Untersuchungsmaterials fachgerecht und eigenständig durchführen und mittels professioneller Gesprächsführung eine Vertrauensbasis zum Patienten oder zur Patientin herstellen;
  7. Ziffer 7
    das erworbene Wissen über Messvorgang, Auswertung, methodenspezifische Messwerte, Messergebnisse und Berechnungsverfahren mit der Funktionsweise aktueller und neuer Gerätetechnologien in Zusammenhang bringen und umsetzen;
  8. Ziffer 8
    Maßnahmen zur Proben-, Reagenzien- und Gerätevorbereitung unter Wahrung qualitätssichernder Kriterien und unter Berücksichtigung der Einflussgrößen und Störfaktoren durchführen;
  9. Ziffer 9
    geeignete laboranalytische Schritte und Maßnahmen anwenden;
  10. Ziffer 10
    die Bearbeitung des Probenmaterials probengutspezifisch und laborlogistisch effizient organisieren;
  11. Ziffer 11
    Analysen aus dem Untersuchungsmaterial mit den entsprechenden Mess-, Nachweis- und Beurteilungsverfahren selbstständig durchführen;
  12. Ziffer 12
    zelluläre Strukturen und Strukturveränderungen mikroskopisch beurteilen und quantifizieren;
  13. Ziffer 13
    methodenspezifische technische und biologische Störfaktoren erkennen und adäquat reagieren;
  14. Ziffer 14
    den Anforderungen des Qualitätsmanagements und den gesetzlichen Regelungen betreffend Arbeitnehmerschutz, Strahlenschutz, Umweltschutz und Hygiene Rechnung tragen;
  15. Ziffer 15
    die Verwahrung von Untersuchungsmaterialien und Reagenzien sachgemäß durchführen;
  16. Ziffer 16
    Analyseergebnisse eigenverantwortlich beurteilen, technisch validieren, dokumentieren, weiterleiten, archivieren und gegebenenfalls graphisch darstellen sowie statistisch auswerten;
  17. Ziffer 17
    Hygienemaßnahmen sach- und bedarfsgerecht anwenden und deren Einhaltung mittels geeigneter Untersuchungsmethoden überprüfen;
  18. Ziffer 18
    das erworbene Wissen auch in der Forschung, der Wissenschaft, Industrie oder in der Veterinärmedizin anwenden;
  19. Ziffer 19
    lebensbedrohende Zustände erkennen und die entsprechende Erste Hilfe leisten;
  20. Ziffer 20
    die berufliche Tätigkeit insbesondere bei freiberuflicher Berufsausübung mittels organisatorischer und betriebswirtschaftlicher Prinzipien entwickeln, gestalten und umsetzen.

Schlagworte

Analysetechnik, Patientenidentifikation, Probenvorbereitung, Reagenzienvorbereitung, Messverfahren, Nachweisverfahren

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2026

Gesetzesnummer

20004516

Dokumentnummer

NOR40073712