Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
FH-MTD-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 2/2006 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 154/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 2 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 154 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 9Anlage 9
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Anlage 9
Wissenschaftliche Kompetenzen
Die Absolventen oder Absolventinnen haben wissenschaftliche Kompetenzen erworben, um Forschungsprozesse nachzuvollziehen und zu planen.
Der Absolvent oder die Absolventin kann
aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisse im nationalen und internationalen Bereich recherchieren;
forschungsrelevante Fragestellungen aus dem berufsspezifischen Bereich formulieren;
relevante wissenschaftliche Forschungsmethoden auswählen und anwenden sowie die erhobenen Daten für die Beantwortung der Fragestellungen aufbereiten;
wissenschaftliche Erkenntnisse und Phänomene zur beruflichen und wissenschaftlichen Weiterentwicklung nutzbar machen.
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2026
Dokumentnummer
NOR40073719