Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
FH-MTD-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 2/2006 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 154/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 2 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 154 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Mindestanforderungen an die Ausbildung
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Vermittlung der Kompetenzen gemäß § 1 hat durch eineDie Vermittlung der Kompetenzen gemäß Paragraph eins, hat durch eine
theoretische Ausbildung einschließlich praktischer Übungen und
praktische Ausbildung an den Praktikumsstellen zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Die praktische Ausbildung an den Praktikumsstellen gemäß Abs. 1 Z 2 hat den für die jeweilige Sparte festgelegten Mindestanforderungen gemäß den Anlagen 10 bis 16 zu entsprechen.Die praktische Ausbildung an den Praktikumsstellen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, hat den für die jeweilige Sparte festgelegten Mindestanforderungen gemäß den Anlagen 10 bis 16 zu entsprechen.
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2026
Dokumentnummer
NOR40073706