Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
FH-MTD-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 2/2006 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 154/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 2 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 154 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
2. Abschnitt
Mindestanforderungen an die Studierenden, die Lehrenden und die Praktikumsanleitung
Mindestanforderungen an die Studierenden
§ 4.Paragraph 4,
Als Voraussetzung für die Aufnahme in einen Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengang für die Ausbildung in den gehobenen medizinisch-technischen Diensten ist festzulegen, dass die für die Berufsausübung in der jeweiligen Sparte erforderliche berufsspezifische und gesundheitliche Eignung vorzuliegen hat. In einem Aufnahmeverfahren ist das Vorliegen dieser Voraussetzung zu prüfen.
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2026
Dokumentnummer
NOR40073708