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§ 12 VerwGesG 2006

Fassungen
01.07.2006 bis 31.05.2016
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1201.07.200631.05.2016 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 27/2016

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verwertungsgesellschaftengesetz 2006

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.07.2006

Außerkrafttretensdatum

31.05.2016aufgehoben durch BGBl. I Nr. 27/2016

Abkürzung

VerwGesG 2006

Index

20/08 Urheberrecht

Text

Rechtewahrnehmung und Gegenseitigkeitsverträge

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Verwertungsgesellschaften haben Rechte und Ansprüche, die ihnen von den Bezugsberechtigten durch Wahrnehmungsvertrag eingeräumt worden sind, in deren Interesse, aber im eigenen Namen wirksam zu wahren und nutzbar zu machen. Sie haben hiebei möglichst kostensparend vorzugehen und darauf zu achten, dass zwischen dem Aufwand für eine möglichst lückenlose Erfassung anspruchsbegründender Sachverhalte, der Durchsetzung dieser Ansprüche und einer möglichst hohen Verteilungsgenauigkeit einerseits und dem daraus erzielten Nutzen andererseits ein angemessenes Verhältnis besteht.
  2. Absatz 2,Verwertungsgesellschaften haben ferner durch die Schließung von Gegenseitigkeitsverträgen mit ausländischen Verwertungsgesellschaften für die Wahrung und Nutzbarmachung der im Absatz eins, angeführten Rechte und Ansprüche auch im Ausland in möglichst weitgehendem Maße vorzusorgen; auch hierbei sind die in Absatz eins, umschriebenen Grundsätze der Wirksamkeit, Sparsamkeit und Verhältnismäßigkeit der Mittel zu beachten.

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2016

Gesetzesnummer

20004524

Dokumentnummer

NOR40073818