Rechtstracker.at

§ 31 VerwGesG 2006

Fassungen
01.01.2014 bis 31.05.2016 — BGBl. I Nr. 190/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3101.01.201431.05.2016 § → § BGBl. I Nr. 190/2013 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 27/2016
§ 3114.01.201031.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 1/2010
§ 3101.07.200613.01.2010 BGBl. I Nr. 9/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verwertungsgesellschaftengesetz 2006

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. I Nr. 190/2013

Außerkrafttretensdatum

31.05.2016aufgehoben durch BGBl. I Nr. 27/2016

Abkürzung

VerwGesG 2006

Index

20/08 Urheberrecht

Text

Organisation des Urheberrechtssenats

Paragraph 31,

  1. Absatz eins,Der Urheberrechtssenat besteht aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern; für den Vorsitzenden ist ein, für die weiteren Mitglieder sind insgesamt zwei Ersatzmitglieder zu bestellen. Der Vorsitzende muss im Zeitpunkt seiner Bestellung als Richter des Obersten Gerichtshofes, die beiden weiteren Mitglieder als Richter eines sonstigen Gerichtshofes in allgemeinen Zivil- oder Handelssachen tätig sein. Dies gilt sinngemäß auch für die Ersatzmitglieder.
  2. Absatz 2,Die Mitglieder des Urheberrechtssenates sind in Ausübung dieses Amtes an keine Weisungen gebunden. Die Bundesministerin für Justiz hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung des Urheberrechtssenates zu unterrichten und Mitglieder des Urheberrechtssenates aus wichtigem Grund abzuberufen.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Justiz hat die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Urheberrechtssenates für jeweils fünf Jahre zu bestellen. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Erlischt das Amt eines Mitglieds oder Ersatzmitglieds während der Amtsperiode, so ist an seiner Stelle ein Mitglied oder Ersatzmitglied für den Rest der Amtsperiode zu bestellen.
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für Justiz hat für die Bestellung des Vorsitzenden einen Vorschlag des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes und für die Bestellung der beiden weiteren Mitglieder jeweils einen Vorschlag des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien einzuholen. Dies gilt sinngemäß auch für die Bestellung der Ersatzmitglieder. Jeder Besetzungsvorschlag hat, wenn genügend geeignete Bewerber auftreten, zumindest drei Personen zu umfassen.
  5. Absatz 5,Das Amt eines Mitglieds oder Ersatzmitglieds erlischt mit dem Tod, mit dem Verzicht und mit dem Ende der Amtsperiode. Das Amt erlischt ferner, wenn das Mitglied
    1. Ziffer eins
      unfähig wird, das Amt ordnungsgemäß auszuüben,
    2. Ziffer 2
      seine Pflichten grob verletzt oder sich sonst auf eine Art verhalten hat, die mit dem Ansehen des Amtes unvereinbar ist,
    3. Ziffer 3
      Einladungen zu drei aufeinanderfolgenden Sitzungen ohne genügende Entschuldigung keine Folge leistet.
    In den Fällen der Ziffer eins bis 3 erlischt das Amt erst mit der Feststellung durch den Urheberrechtssenat, der darüber nach Anhörung des betroffenen Mitglieds zu entscheiden hat.
  6. Absatz 6,Der Bundesminister für Justiz hat dem Urheberrechtssenat das nötige Personal zur Verfügung zu stellen.

Anmerkung

1. vgl. Art. 17 § 6, BGBl. I Nr. 190/2013
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013

Schlagworte

Zivilsache

Im RIS seit

20.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2016

Gesetzesnummer

20004524

Dokumentnummer

NOR40155890