Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verwertungsgesellschaftengesetz 2006
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 9/2006 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 27/2016Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 33Paragraph 33
Text
Verfahren vor dem Urheberrechtssenat
§ 33.Paragraph 33,
(1)Absatz eins,Auf Verfahren vor dem Urheberrechtssenat ist, soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Regelungen enthält, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 anzuwenden; sie sind mit möglichster Beschleunigung zu führen.
(2)Absatz 2,Der Urheberrechtssenat verhandelt und entscheidet unter der Leitung des Vorsitzenden. Der Vorsitzende hat Verfahrensanordnungen zu treffen. Ferner hat der Vorsitzende die weiteren Mitglieder zu Verhandlungen und Sitzungen einzuberufen.
(3)Absatz 3,Der Urheberrechtssenat entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltung ist unzulässig.
(4)Absatz 4,Ist ein Mitglied des Urheberrechtssenates verhindert, so tritt das für dieses Mitglied bestellte Ersatzmitglied, im Fall dessen Verhinderung das zweite Ersatzmitglied an seine Stelle.
(5)Absatz 5,Die Mitglieder des Urheberrechtssenates können wegen Befangenheit (§ 7 Abs. 1 AVG) abgelehnt werden. Für die Ausübung des Ablehnungsrechts gelten die §§ 21 bis 22 Abs. 1 bis 3 JN sinngemäß. Über die Ablehnung entscheidet der Urheberrechtssenat unter Ausschluss des abgelehnten Mitglieds.Die Mitglieder des Urheberrechtssenates können wegen Befangenheit (Paragraph 7, Absatz eins, AVG) abgelehnt werden. Für die Ausübung des Ablehnungsrechts gelten die Paragraphen 21 bis 22 Absatz eins bis 3 JN sinngemäß. Über die Ablehnung entscheidet der Urheberrechtssenat unter Ausschluss des abgelehnten Mitglieds.
(6)Absatz 6,Der Urheberrechtssenat hat Verfahren über die Erlassung von Satzungen, über deren Gegenstand die beteiligten Verwertungsgesellschaften die Verhandlungen im Sinn des § 20 Abs. 2 gemeinsam führen sollten, zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.Der Urheberrechtssenat hat Verfahren über die Erlassung von Satzungen, über deren Gegenstand die beteiligten Verwertungsgesellschaften die Verhandlungen im Sinn des Paragraph 20, Absatz 2, gemeinsam führen sollten, zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.
Anmerkung
1. vgl. Art. 17 § 6, BGBl. I Nr. 190/2013
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2016
Dokumentnummer
NOR40155891