Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verwertungsgesellschaftengesetz 2006
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 9/2006 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 27/2016Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 36Paragraph 36
Inkrafttretensdatum
01.07.2006
Außerkrafttretensdatum
31.05.2016aufgehoben durch BGBl. I Nr. 27/2016
Text
Schlichtungsausschuss
§ 36.Paragraph 36,
(1)Absatz eins,Unter den Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 kann jede Partei einen von den Parteien zu berufenden Schlichtungsausschuss anrufen.Unter den Voraussetzungen des Paragraph 27, Absatz eins, kann jede Partei einen von den Parteien zu berufenden Schlichtungsausschuss anrufen.
(2)Absatz 2,Der Schlichtungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern. Je ein Mitglied wird von jeder Partei bestellt; die beiden Mitglieder wählen den Vorsitzenden. Dieser muss eine an der Sache unbeteiligte Person sein und darf zu keiner Partei in einem Verhältnis stehen, das ihre Unbefangenheit in Zweifel ziehen lässt.
(3)Absatz 3,Der Antragsteller hat dem Antragsgegner mit eingeschriebenem Schreiben den beabsichtigten Antrag auf Erlassung einer Satzung zu übermitteln und das von ihm bestellte Mitglied namhaft zu machen. Macht der Antragsgegner nicht binnen zwei Wochen mit eingeschriebenem Schreiben an den Antragsteller das von ihm bestellte Mitglied namhaft, dann kann der Antragsteller beim Vorsitzenden des Urheberrechtssenats die Bestellung des zweiten Mitglieds und des Vorsitzenden beantragen. Wählen die beiden von den Parteien bestellten Mitglieder nicht binnen zwei Wochen ab der Namhaftmachung des zweiten Mitglieds den Vorsitzenden, dann kann jede Partei beim Vorsitzenden des Urheberrechtssenats die Bestellung des Vorsitzenden beantragen; gemeinsam können die Parteien diesen Antrag auch vor Ablauf der Frist stellen.
(4)Absatz 4,Die vom Vorsitzenden des Urheberrechtssenats bestellten Mitglieder müssen die Befähigung zum Richteramt aufweisen; Mitglieder und Ersatzmitglieder des Urheberrechtssenats sind von der Bestellung ausgeschlossen. Die vom Vorsitzenden des Urheberrechtssenats bestellten Mitglieder haben Anspruch auf eine Entlohnung, die vom Bundesminister für Justiz unter Bedachtnahme auf die Bedeutung und den Umfang ihrer Tätigkeit durch Verordnung zu regeln ist. Der Anspruch des zweiten Mitglieds auf Zahlung dieser Entlohnung richtet sich gegen die mit der Bestellung säumige Partei, der Anspruch des Vorsitzenden gegen beide Parteien zur ungeteilten Hand.
(5)Absatz 5,Haben Verwertungsgesellschaften im Sinn des § 20 Abs. 2 gemeinsam verhandelt, dann können die Parteien abweichende Vereinbarungen über die Zusammensetzung des Schlichtungsausschusses und über die ihren Mitgliedern zukommende Anzahl von Stimmen treffen.Haben Verwertungsgesellschaften im Sinn des Paragraph 20, Absatz 2, gemeinsam verhandelt, dann können die Parteien abweichende Vereinbarungen über die Zusammensetzung des Schlichtungsausschusses und über die ihren Mitgliedern zukommende Anzahl von Stimmen treffen.
(6)Absatz 6,Der Schlichtungsausschuss kann die Aufsichtsbehörde um administrative Unterstützung ersuchen.
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2016
Dokumentnummer
NOR40073842