Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verwertungsgesellschaftengesetz 2006
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 9/2006 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 27/2016Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 42Paragraph 42
Text
Weitergeltung von Rechtsakten
§ 42.Paragraph 42,
(1)Absatz eins,Die folgenden Rechtsakte, die auf Grund des Verwertungsgesellschaftengesetzes und der Art. II und III UrhG-Nov 1980 erlassen wurden und im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes noch in Kraft stehen, gelten nach den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes weiter:Die folgenden Rechtsakte, die auf Grund des Verwertungsgesellschaftengesetzes und der Artikel römisch zwei und römisch drei UrhG-Nov 1980 erlassen wurden und im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes noch in Kraft stehen, gelten nach den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes weiter:
Betriebsgenehmigungen von Verwertungsgesellschaften,
Zuerkennungen der Befähigung zum Abschluss von Gesamtverträgen,
Gesamtverträge und Satzungen,
Bewilligungen nach § 11 Abs. 2 Verwertungsgesellschaftengesetz.Bewilligungen nach Paragraph 11, Absatz 2, Verwertungsgesellschaftengesetz.
(2)Absatz 2,Innerhalb von drei Jahren ab In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes hat die Aufsichtsbehörde die nach Abs. 1 weiter geltenden Betriebsgenehmigungen zum ersten Mal im Sinn des § 4 Abs. 3 zu überprüfen.Innerhalb von drei Jahren ab In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes hat die Aufsichtsbehörde die nach Absatz eins, weiter geltenden Betriebsgenehmigungen zum ersten Mal im Sinn des Paragraph 4, Absatz 3, zu überprüfen.
(3)Absatz 3,Ist im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes einer Verwertungsgesellschaft in der Rechtsform des Vereins eine Betriebsgenehmigung erteilt, so hat sie innerhalb von drei Jahren ab In-Kraft-Treten dieses Gesetzes ihren Betrieb auf eine Genossenschaft oder Kapitalgesellschaft zu übertragen; auf die Übertragung sind §§ 6 und 39 sinngemäß anzuwenden. Bis zu diesem Zeitpunkt kann sie in der Rechtsform des Vereins weitergeführt werden.Ist im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes einer Verwertungsgesellschaft in der Rechtsform des Vereins eine Betriebsgenehmigung erteilt, so hat sie innerhalb von drei Jahren ab In-Kraft-Treten dieses Gesetzes ihren Betrieb auf eine Genossenschaft oder Kapitalgesellschaft zu übertragen; auf die Übertragung sind Paragraphen 6 und 39 sinngemäß anzuwenden. Bis zu diesem Zeitpunkt kann sie in der Rechtsform des Vereins weitergeführt werden.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2006
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2016
Dokumentnummer
NOR40078246