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§ 4 VerwGesG 2006

Fassungen
01.07.2006 bis 31.05.2016
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401.07.200631.05.2016 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 27/2016

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verwertungsgesellschaftengesetz 2006

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.07.2006

Außerkrafttretensdatum

31.05.2016aufgehoben durch BGBl. I Nr. 27/2016

Abkürzung

VerwGesG 2006

Index

20/08 Urheberrecht

Text

Dauer und Kundmachung von Betriebsgenehmigungen

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Betriebsgenehmigung ist ohne zeitliche Beschränkung zu erteilen.
  2. Absatz 2,Die Betriebsgenehmigung ist von der Aufsichtsbehörde auf ihrer Website kundzumachen.
  3. Absatz 3,Die Aufsichtsbehörde kann jederzeit überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Betriebsgenehmigung noch vorhanden sind; zehn Jahre nach der Erteilung der Betriebsgenehmigung und in der Folge nach jeweils weiteren zehn Jahren hat sie dies zu tun. Soweit die Voraussetzungen nicht mehr vorhanden sind, hat die Aufsichtsbehörde die Betriebsgenehmigung teilweise oder zur Gänze zu widerrufen.

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2016

Gesetzesnummer

20004524

Dokumentnummer

NOR40073810