Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gentechnik-Kennzeichnungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 5/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 5 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Kennzeichnung
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Erzeugnisse gemäß § 1 Abs. 1 dürfen nur unter Einhaltung der Kennzeichnungsvorschriften gemäß § 62 Abs. 1 GTG in Verkehr gebracht werden.Erzeugnisse gemäß Paragraph eins, Absatz eins, dürfen nur unter Einhaltung der Kennzeichnungsvorschriften gemäß Paragraph 62, Absatz eins, GTG in Verkehr gebracht werden.
(2)Absatz 2,Der Hinweis gemäß § 62 Abs. 1 Z 2 hat zu lauten: „Dieses Produkt enthält genetisch veränderte Organismen“ oder „Dieses Produkt enthält (Bezeichnung des Organismus/der Organismen), genetisch verändert“.Der Hinweis gemäß Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer 2, hat zu lauten: „Dieses Produkt enthält genetisch veränderte Organismen“ oder „Dieses Produkt enthält (Bezeichnung des Organismus/der Organismen), genetisch verändert“.
(3)Absatz 3,Die Kennzeichnung muss ferner einen Hinweis auf den vorgesehenen Verwendungszweck sowie allfällig erforderliche Anwendungsbeschränkungen enthalten.
(4)Absatz 4,In der Kennzeichnung sind auch diejenigen Anforderungen zu berücksichtigen, die in einer Genehmigung im Sinne des § 54 Abs. 1 oder 4 GTG für die Kennzeichnung vorgeschrieben werden.In der Kennzeichnung sind auch diejenigen Anforderungen zu berücksichtigen, die in einer Genehmigung im Sinne des Paragraph 54, Absatz eins, oder 4 GTG für die Kennzeichnung vorgeschrieben werden.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2017
Dokumentnummer
NOR40073870