Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gentechnik-Kennzeichnungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 5/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 5 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 4.Paragraph 4,
Bei nicht vorverpackten Erzeugnissen ist der Verpflichtung zur Kennzeichnung gemäß § 2 auf folgende Weise zu entsprechen: Bei nicht vorverpackten Erzeugnissen ist der Verpflichtung zur Kennzeichnung gemäß Paragraph 2, auf folgende Weise zu entsprechen:
bei der Einfuhr ins Bundesgebiet durch den deutlichen Hinweis gemäß § 2 Abs. 2 und die sonstigen Angaben auf dem Behältnis in den Lieferpapieren oder in sonstigen Begleitpapieren,bei der Einfuhr ins Bundesgebiet durch den deutlichen Hinweis gemäß Paragraph 2, Absatz 2 und die sonstigen Angaben auf dem Behältnis in den Lieferpapieren oder in sonstigen Begleitpapieren,
bei jeder sonstigen Abgabe an den Verbraucher durch dauerhafte, deutlich lesbare und gut sichtbare Anbringung des Hinweises gemäß § 2 Abs. 2 auf dem Behältnis, in dem das Erzeugnis dargeboten wird oder in sonstigen unmittelbarem Zusammenhang mit der Darbietung des Produktes sowie durch die Anführung der sonstigen Angaben gemäß § 62 Abs. 1 GTG in einem Begleitpapier.bei jeder sonstigen Abgabe an den Verbraucher durch dauerhafte, deutlich lesbare und gut sichtbare Anbringung des Hinweises gemäß Paragraph 2, Absatz 2, auf dem Behältnis, in dem das Erzeugnis dargeboten wird oder in sonstigen unmittelbarem Zusammenhang mit der Darbietung des Produktes sowie durch die Anführung der sonstigen Angaben gemäß Paragraph 62, Absatz eins, GTG in einem Begleitpapier.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2017
Dokumentnummer
NOR40073872