Kurztitel
Befristete Beschäftigung von Ausländern in der Land- und
Forstwirtschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 8/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2006,
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Text
§ 1. Für den Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft wird ein Kontingent in der Höhe von 4 540 für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt und auf die Bundesländer wie folgt aufgeteilt: Paragraph eins, Für den Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft wird ein Kontingent in der Höhe von 4 540 für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt und auf die Bundesländer wie folgt aufgeteilt:
Burgenland: .......................... 475
Kärnten: ............................. 100
Niederösterreich: .................... 1 420
Oberösterreich: ...................... 760
Salzburg: ............................ 30
Steiermark: .......................... 950
Tirol: ............................... 200
Vorarlberg: .......................... 80
Wien: ................................ 525