Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verordnung betreffend Dienstausweise
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 11/2006 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 79/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 11 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 79 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Bedienstete im Unabhängigen Finanzsenat
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Aktiven Bediensteten des Unabhängigen Finanzsenates ist bis spätestens 31. Dezember 2006 zum Nachweis ihrer dienstlichen Verwendung ein Dienstausweis nach Maßgabe der Anlage 2 (graues Formular) auszustellen, sofern dies dienstlich erforderlich ist und die Voraussetzung zur Ausstellung eines Dienstausweises nach Maßgabe der Anlage 1 noch nicht vorliegen. Anderenfalls kann ein solcher ausgestellt werden, wenn keine dienstlichen Gründe entgegenstehen, der Bedienstete dies beantragt und die Kosten von ihm getragen werden.
(2)Absatz 2,Abweichend von § 6 Abs. 1 und 4 sind die im Dienstausweis enthaltenen Daten erforderlichenfalls zu berichtigen.Abweichend von Paragraph 6, Absatz eins und 4 sind die im Dienstausweis enthaltenen Daten erforderlichenfalls zu berichtigen.
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2019
Dokumentnummer
NOR40073912