Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
01.01.2006 bis 16.03.2017 — BGBl. II Nr. 11/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 801.01.200616.03.2017 BGBl. II Nr. 11/2006 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 79/2017

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verordnung betreffend Dienstausweise

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 11 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 79 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.01.2006BGBl. II Nr. 11/2006

Außerkrafttretensdatum

16.03.2017aufgehoben durch BGBl. II Nr. 79/2017

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Bedienstete im Unabhängigen Finanzsenat

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Aktiven Bediensteten des Unabhängigen Finanzsenates ist bis spätestens 31. Dezember 2006 zum Nachweis ihrer dienstlichen Verwendung ein Dienstausweis nach Maßgabe der Anlage 2 (graues Formular) auszustellen, sofern dies dienstlich erforderlich ist und die Voraussetzung zur Ausstellung eines Dienstausweises nach Maßgabe der Anlage 1 noch nicht vorliegen. Anderenfalls kann ein solcher ausgestellt werden, wenn keine dienstlichen Gründe entgegenstehen, der Bedienstete dies beantragt und die Kosten von ihm getragen werden.
  2. Absatz 2,Abweichend von Paragraph 6, Absatz eins und 4 sind die im Dienstausweis enthaltenen Daten erforderlichenfalls zu berichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2019

Gesetzesnummer

20004531

Dokumentnummer

NOR40073912