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Anl. 2 MLV 2006

Fassungen
ab 01.02.2006 — BGBl. II Nr. 16/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 2 heute01.02.2006 BGBl. II Nr. 16/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Munitionslagerverordnung 2006

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 16 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2

Inkrafttretensdatum

01.02.2006BGBl. II Nr. 16/2006

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MLV 2006

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Anlage 2 Verträglichkeitsgruppen

Verträglichkeitsgruppe A:

Zündstoffe

Verträglichkeitsgruppe B:

Munition, die Zündstoffe enthält, und nicht mit mindestens zwei wirksamen Sicherungsvorrichtungen versehen ist.

Verträglichkeitsgruppe C:

Treibladungspulver oder andere deflagrierende Explosivstoffe oder Munition die solche Explosivstoffe enthalten

Verträglichkeitsgruppe D:

Sprengstoffe oder Schwarzpulver oder Munition, die Sprengstoffe enthält, aber ohne Zündmittel und ohne Treibladung oder Treibsatz; dazu zählt auch Munition, die Zündstoffe enthält und mit mindestens zwei wirksamen Sicherungsvorrichtungen versehen ist. Verträglichkeitsgruppe D wird für Schwarzpulver und Sprengstoffe nur angewendet, wenn sie ordnungsgemäß in staubdichten Behältern verpackt sind. Andernfalls sind besondere Vorsichtsmaßnahmen zu treffen und Verträglichkeitsgruppe L ist anzuwenden.

Verträglichkeitsgruppe E:

Munition, die Sprengstoff enthält, ohne Zündmittel bzw. mit Zündmitteln, die mit mindestens zwei unabhängigen Sicherungsvorrichtungen versehen sind, mit Treibladung oder Treibsatz (ausgenommen Treibladung oder Treibsatz mit einer leicht entzündlichen oder hypergolen Flüssigkeit).

Verträglichkeitsgruppe F:

Munition, die Sprengstoff enthält, mit Zündmitteln, die nicht mit mindestens zwei unabhängigen Sicherungseinrichtungen versehen sind, mit Treibladung oder Treibsatz (ausgenommen Treibladung oder Treibsatz mit einer leicht entzündlichen oder hypergolen Flüssigkeit) oder ohne Treibladung bzw. Treibsatz.

Verträglichkeitsgruppe G:

Pyrotechnische Stoffe oder Munition, die pyrotechnische Stoffe enthält, oder Munition, die sowohl Explosivstoffe als auch Leucht-, Brand-, Augenreiz-, Nebel- oder Rauchstoffe enthält (ausgenommen sind: Munition, die weißen Phosphor (WP), Phosphide, einen flüssigen oder gelierten brennbaren Stoff enthält und Munition, die durch Wasser aktiviert wird).

Verträglichkeitsgruppe H:

Munition, die sowohl Explosivstoff als auch weißen Phosphor enthält.

Verträglichkeitsgruppe J:

Munition, die sowohl einen Explosivstoff, als auch einen flüssigen oder gelierten brennbaren Stoff enthält

Verträglichkeitsgruppe K:

Munition, die sowohl einen Explosivstoff als auch chemischen Kampfstoff enthält

Verträglichkeitsgruppe L:

Munition und Explosivstoffe, die aufgrund ihrer besonderen Gefährlichkeit streng von jeder anderen Munition zu isolieren sind.

Verträglichkeitsgruppe N:

Gegenstände, die nur extrem unempfindliche detonierende Stoffe enthalten.

Verträglichkeitsgruppe S:

Munition und Explosivstoffe, die so beschaffen oder verpackt sind, dass bei einer unbeabsichtigten Funktion die gefährdenden Wirkungen innerhalb des Packmittels abgefangen werden, sofern dieses nicht durch einen Brand von außengeschwächt worden ist. Wenn letzteres jedoch der Fall ist, bleiben Druckwirkung und Gefährdung durch herausgeschleuderte Teile so begrenzt, dass Brandbekämpfung oder andere Sofortmaßnahmen in unmittelbarer Nähe der Packung nicht wesentlich behindert werden oder ausgeschlossen sind.

Schlagworte

Leuchtstoff, Brandstoff, Augenreizstoff, Nebelstoff

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2011

Gesetzesnummer

20004535

Dokumentnummer

NOR40073965