Rechtstracker.at

Anl. 4 MLV 2006

Fassungen
ab 01.02.2006 — BGBl. II Nr. 16/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 4 heute01.02.2006 BGBl. II Nr. 16/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Munitionslagerverordnung 2006

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 16 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 4

Inkrafttretensdatum

01.02.2006BGBl. II Nr. 16/2006

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MLV 2006

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Anlage 4 Zusammenlagerung von Munition

Zuordnung zusammengelagerter Munition unterschiedlicher Munitionsgefahrenklassen

Munitions-gefahrenklasse

1.1

1.2

1.3

1.4

1.1

1.1

1.1

1.1

1)

1.2

1.1

1.2

2)

1)

1.3

1.1

2)

1.3

1)

1.4

1)

1)

1)

1.4

Bei unterirdischer Munitionslagerung ist Munition der Munitionsgefahrenklasse 1.3 mit Munition der Munitionsgefahrenklasse 1.1 gleichzusetzen.

  1. Ziffer eins
    1.4 kann mit jeder Munitionsgefahrenklasse zusammengelagert werden und ist nicht in der Berechnung der Explosivstoffbelagsmenge zu berücksichtigen.
  2. Ziffer 2
    Zusammengelagerte Munition weist die Wirkungen der Munitionsgefahrenklasse 1.2 und 1.3 auf. Ist unter bestimmten Umständen bei gemeinsamer Lagerung von Munition der Munitionsgefahrenklasse 1.2 und 1.3 diese jedoch der Munitionsgefahrenklasse 1.1 zuzuordnen, ist dies durch gesonderte Regelungen des Bundesministers für Landesverteidigung im Einzelfall zu berücksichtigen.

Zusammenlagerung nach Verträglichkeitsgruppen ( - römisch zehn - Zusammenlagerung erlaubt)

 

A

B

C

D

E

F

G

H

J

K

L

N

S

A

römisch zehn

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

B

 

römisch zehn

 

X1)

X1)

X1)

 

 

 

 

 

 

römisch zehn

C

 

 

römisch zehn

römisch zehn

römisch zehn

2)

4)

 

 

 

 

 

römisch zehn

D

 

X1)

römisch zehn

römisch zehn

römisch zehn

2)

4)

 

 

 

 

 

römisch zehn

E

 

X1)

römisch zehn

römisch zehn

römisch zehn

2)

4)

 

 

 

 

 

römisch zehn

F

 

X1)

2)

2)

2)

römisch zehn

4)

 

 

 

 

 

römisch zehn

G

 

 

4)

4)

4)

4)

römisch zehn

 

 

 

 

 

römisch zehn

H

 

 

 

 

 

 

 

römisch zehn

 

 

 

 

römisch zehn

J

 

 

 

 

 

 

 

 

römisch zehn

 

 

 

römisch zehn

K

 

 

 

 

 

 

 

 

 

römisch zehn

 

 

 

L

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3)

 

 

N

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

römisch zehn

römisch zehn

S

 

römisch zehn

römisch zehn

römisch zehn

römisch zehn

römisch zehn

römisch zehn

römisch zehn

römisch zehn

 

 

römisch zehn

römisch zehn

  1. Ziffer eins
    Granatzünder und andere Bestandteile einer Schusseinheit dürfen in gleicher Anzahl gemeinsam gelagert werden, sofern sie nicht der Munitionsgefahrenklasse 1.1 angehören, Granatzünder der Verträglichkeitsgruppe D dürfen auch der Munitionsgefahrenklasse 1.1 zugelagert werden. Die zusammengelagerte Munition ist als Verträglichkeitsgruppe F einzustufen.
  2. Ziffer 2
    Die Lagerung im selben Lagerobjekt ist nur mit Genehmigung des Bundesministers für Landesverteidigung unter Festlegung besonderer Lagermaßnahmen zur Verhinderung einer Detonationsübertragung erlaubt, sofern die Munition der Munitionsgefahrenklasse 1.1 zugeordnet wird.
  3. Ziffer 3
    Versandstücke mit Stoffen und Gegenständen der Verträglichkeitsgruppe L dürfen mit Versandstücken mit Stoffen und Gegenständen derselben Art dieser Verträglichkeitsgruppe zusammen in einen Wagen verladen werden.
  4. Ziffer 4
    Eine Zusammenlagerung im selben Lagerobjekt bei Trennung durch Lagerung in getrennten Räumen oder eine geeignete Trennwand beziehungsweise bei Kleinmengen in getrennten Abteilungen einer Transportverpackung ist mit Genehmigung des Bundesministers für Landesverteidigung nach einer sicherheitstechnischen Bewertung zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2011

Gesetzesnummer

20004535

Dokumentnummer

NOR40073967