Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Munitionslagerverordnung 2006
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 16/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 16 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
Temperatur und Feuchtigkeit
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Die Lagerkammern sind gegen das Eindringen von Wasser und Feuchtigkeit zu schützen.
(2)Absatz 2,Die Lagerkammern dürfen bei einer Innentemperatur von mindestens + 8°C keine größere relative Luftfeuchtigkeit als 75% aufweisen. Lagerkammern sind in Abhängigkeit von den zu fordernden Lagerbedingungen mit ausreichenden Lüftungsanlagen auszustatten.
(3)Absatz 3,Entfeuchtungsgeräte, Schaltkästen und elektrische Sicherungen dürfen sich nicht innerhalb der Munitionslagerkammer befinden.
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2011
Dokumentnummer
NOR40073946