Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Munitionslagerverordnung 2006
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 16/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 16 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
Ausstattung
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Unterirdische Munitionslager sind mit einer geeigneten Notbeleuchtung auszustatten.
(2)Absatz 2,Die Lagerkammern sind bei natürlicher Belüftung durch sperrbare eiserne Gittertüren, in allen anderen Fällen durch gut dichtende Volltüren zu verschließen.
(3)Absatz 3,Öffnungen für Belüftungsleitungen sind im Bereich der Explosionsverschlüsse durch entsprechend dimensionierte Explosionsklappen so auszuführen, dass keine heißen Gase und Flammen in benachbarte Lagerkammern eindringen können.
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2011
Dokumentnummer
NOR40073948