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§ 16 MLV 2006

Fassungen
ab 01.02.2006 — BGBl. II Nr. 16/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 16 heute01.02.2006 BGBl. II Nr. 16/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Munitionslagerverordnung 2006

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 16 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.02.2006BGBl. II Nr. 16/2006

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MLV 2006

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Gemeinsame Lagerung

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Militärische Munition der gleichen Verträglichkeitsgruppe darf mit Ausnahme der Verträglichkeitsgruppe L ohne Bedachtnahme auf die Munitionsgefahrenklasse gemeinsam gelagert werden.
  2. Absatz 2,Die gemeinsam gelagerte Munition verschiedener Munitionsgefahrenklassen ist als Ganzes einer Munitionsgefahrenklasse nach Anlage 4 zuzuordnen. Dabei gelten für die entsprechend den Schutzabständen zulässige Höchstbelagsmenge der zusammen gelagerten Munition folgende Maßgaben:
    1. Ziffer eins
      Wird militärische Munition der Munitionsgefahrenklasse 1.1 gemeinsam mit militärischer Munition der Munitionsgefahrenklasse 1.2 und/oder 1.3 gelagert, so ist die gesamte militärische Munition der Munitionsgefahrenklasse 1.1 zuzuordnen. Die hierfür zugelassene Höchstbelagsmenge darf nicht überschritten werden.
    2. Ziffer 2
      Wird militärische Munition der Munitionsgefahrenklasse 1.2 und
      1.3 in Lagerobjekten gemeinsam gelagert, so kann militärische Munition beider Munitionsgefahrenklassen für sich bis zur der jeweils gültigen Explosivstoff-Höchstbelagsmenge gelagert werden, sofern nicht nach Anlage 4 besondere Regelungen festgelegt sind.
    3. Ziffer 3
      Militärische Munition der Munitionsgefahrenklasse 1.4 darf gemeinsam mit militärischer Munition aller übrigen Munitionsgefahrenklassen gelagert werden. Bei Lagerung von militärischer Munition der Munitionsgefahrenklasse 1.4 allein oder gemeinsam mit militärischer Munition der übrigen Munitionsgefahrenklassen ist bei der Munitionsgefahrenklasse 1.4 das Explosivstoffgewicht in der Berechnung der Belagsmenge nicht zu berücksichtigen.
    4. Ziffer 4
      Wird bei oberirdischer Lagerung in einem Lagerraum ausschließlich militärische Munition der Munitionsgefahrenklasse 1.2 und/oder 1.4 gelagert, so ist die Menge des Treibladungspulvers in der Berechnung der Explosivstoff-Belagsmenge nicht zu berücksichtigen.
    5. Ziffer 5
      Munition der Gefahrenklasse 1.5 ist wie Munition der Gefahrenklasse 1.1 zu behandeln.
    6. Ziffer 6
      Munition der Gefahrenklasse 1.6 ist wie Munition der Gefahrenklasse 1.2 zu behandeln.

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2011

Gesetzesnummer

20004535

Dokumentnummer

NOR40073951