Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Munitionslagerverordnung 2006
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 16/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 16 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
Grundsätze
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Militärische Munitionslager sind nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen und den Geländeverhältnissen anzulegen als
oberirdische Munitionslager oder
unterirdische Munitionslager oder
Kombination der Arten nach Z 1 und 2.Kombination der Arten nach Ziffer eins und 2,
(2)Absatz 2,Maßgeblich für die jeweilige Beschaffenheit eines militärischen Munitionslagers, seiner Lagerobjekte und Lagerkammern sowie für deren räumliche Verteilung ist die Menge des zur Einlagerung bestimmten Lagergutes sowie dessen chemische und physikalische Eigenschaften.
(3)Absatz 3,Die sicherheitsrelevanten Merkmale der gelagerten militärischen Munition sind charakterisiert durch Zuordnung zu
den jeweiligen Munitionsgefahrenklassen nach Anlage 1,
den jeweiligen Verträglichkeitsgruppen (Munitionslagergruppen) nach Anlage 2 und
zum jeweiligen Munitionsgefahrencode nach Anlage 3.
(4)Absatz 4,Abweichungen von den Bestimmungen dieser Verordnung können durch den Bundesminister für Landesverteidigung auf Grundlage einer jeweiligen sicherheitstechnischen Analyse festgelegt werden, insoweit es zwingende militärische Interessen erfordern und die notwendige Sicherheit sonst in geeigneter Weise gewährleistet werden kann.
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2011
Dokumentnummer
NOR40073938