Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Munitionslagerverordnung 2006
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 16/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 16 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
Anordnung der Lagerobjekte
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die einzelnen Lagerobjekte sind schachbrettartig zueinander versetzt räumlich anzuordnen. Zwischen den Objekten darf der jeweilige Schutzabstand nach Abs. 2 nicht unterschritten werden.Die einzelnen Lagerobjekte sind schachbrettartig zueinander versetzt räumlich anzuordnen. Zwischen den Objekten darf der jeweilige Schutzabstand nach Absatz 2, nicht unterschritten werden.
(2)Absatz 2,Bei Lagerobjekten nach § 4 Abs. 1 Z 2 bis 4 hat der Schutzabstand in freiem und ebenem Gelände, jeweils von den Aussenkanten der Lagerobjekte, nach der jeweiligen Explosivstoff-Höchstbelagsmenge und der Munitionsgefahrenklasse des Lagergutes zu betragen:Bei Lagerobjekten nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, bis 4 hat der Schutzabstand in freiem und ebenem Gelände, jeweils von den Aussenkanten der Lagerobjekte, nach der jeweiligen Explosivstoff-Höchstbelagsmenge und der Munitionsgefahrenklasse des Lagergutes zu betragen:
Explosivstoff- Höchstbelagsmenge [kg] | der Munitionsgefahrenklassen |
1.1 | 1.2 | 1.3 | 1.4 |
Schutzabstand [m] |
1000 | 25 | | 25 | |
2000 | 31 | | 25 | |
3000 | 35 | | 25 | |
4000 | 39 | | 25 | |
5000 | 42 | | 25 | |
10000 | 52 | 25 | 25 | - |
16000 | 61 | | 28 | |
20000 | 66 | | 32 | |
25000 | 71 | | 35 | |
30000 | 75 | | 39 | |
35000 | 79 | | 42 | |
40000 | 83 | | 44 | |
50000 | 89 | | 50 | |
(3)Absatz 3,Für Explosivstoff-Höchstbelagsmengen von militärischer Munition der Munitionsgefahrenklasse 1.1, die zwischen oder über den in der Tabelle angeführten liegen, gelten folgende Maßgaben:
Die Schutzabstände sind nach folgender Formel zu ermitteln:
S = 2,4* Q 1/3 | S... | Schutzabstand [m] |
| Q... | Explosivstoff-Höchstbelagsmenge [kg] |
Die seitlichen Schutzabstände sind nach folgender Formel zu ermitteln:
S = 1,8* Q 1/3 | S... | Schutzabstand [m] |
| Q... | Explosivstoff-Höchstbelagsmenge [kg] |
Im Falle der Lagerung von Munition der Munitionsgefahrenklasse 1.1 in Lagerobjekten nach § 4 Abs. 1 Z 2 bis 4, die in nicht freiem und nicht ebenem Gelände liegen oder bei denen zusätzliche bauliche Maßnahmen wie Schutzwälle vorliegen, darf der Schutzabstand nach Maßgabe der dadurch bewirkten Minderung allfälliger Explosionswirkungen sowie nach der bautechnischen Beschaffenheit der einzelnen Lagerobjekte und ihrer jeweiligen Lage im Gelände nach folgender Formel ermittelt werden:Im Falle der Lagerung von Munition der Munitionsgefahrenklasse 1.1 in Lagerobjekten nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, bis 4, die in nicht freiem und nicht ebenem Gelände liegen oder bei denen zusätzliche bauliche Maßnahmen wie Schutzwälle vorliegen, darf der Schutzabstand nach Maßgabe der dadurch bewirkten Minderung allfälliger Explosionswirkungen sowie nach der bautechnischen Beschaffenheit der einzelnen Lagerobjekte und ihrer jeweiligen Lage im Gelände nach folgender Formel ermittelt werden:
S = 0,8* Q 1/3 | S... | Schutzabstand [m] |
| Q... | Explosivstoff-Höchstbelagsmenge [kg] |
(4)Absatz 4,Abweichend von Abs. 2 darf bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 3 Z 3 der Schutzabstand für die Lagerung der Munition der Munitionsgefahrenklasse 1.3 ungeachtet der Explosivstoffmenge bis zu einer Distanz von 25 m reduziert werden.Abweichend von Absatz 2, darf bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatz 3, Ziffer 3, der Schutzabstand für die Lagerung der Munition der Munitionsgefahrenklasse 1.3 ungeachtet der Explosivstoffmenge bis zu einer Distanz von 25 m reduziert werden.
(5)Absatz 5,Bei Lagerung von militärischer Munition der Munitionsgefahrenklasse 1.4 ist unabhängig von der Explosivstoff-Höchstbelagsmenge kein Schutzabstand erforderlich.
(6)Absatz 6,Über die Fälle des Abs. 1 bis 5 hinaus ist bei der Anordnung der Lagerobjekte auf einen ungehinderten Verkehr und eine ordnungsgemäße Brandbekämpfung Bedacht zu nehmen.Über die Fälle des Absatz eins, bis 5 hinaus ist bei der Anordnung der Lagerobjekte auf einen ungehinderten Verkehr und eine ordnungsgemäße Brandbekämpfung Bedacht zu nehmen.
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2011
Dokumentnummer
NOR40073940