Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Munitionslagerverordnung 2006
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 16/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 16 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
Beschaffenheit des Bodens und der Wände
§ 7.Paragraph 7,
Der Boden der Lager-, Vor- und Umpackräume ist mit einem porenarmen, ebenflächigen, rutschfesten und schwer entflammbaren Bodenbelag zu versehen. Technisch notwendige Fugen sind zu vergießen. Die Mindesttragfähigkeit hat 50 kN/m2 zu betragen. Der Fußboden hat ein Ablaufgefälle von höchstens 2% aufzuweisen. Die Oberfläche der Wände hat frei von Graten und Nestern zu sein. Fußböden in Räumen, in denen mit losen Explosivstoffen gehandhabt wird, sind zusätzlich antistatisch auszuführen.
Schlagworte
Lagerpackraum, Vorpackraum
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2011
Dokumentnummer
NOR40073942