Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Munitionslagerverordnung 2006
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 16/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 16 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
Ausgänge
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Die Ausgänge unterirdischer Munitionslager sind so anzulegen, dass eine oberirdische Gefährdung nach Möglichkeit verhindert wird. Unterirdische Munitionslager mit mehreren Kammern sind mit mindestens zwei Ausgängen auszustatten.
(2)Absatz 2,Die Zugänge zu den Lagerkammern und zu den Verbindungsstollen sind so auszubauen, dass der Verkehr sowie die Ein- und Auslagerung ohne Behinderung möglich ist.
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2011
Dokumentnummer
NOR40073944