Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über das Europäische Forstinstitut
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 1/2006Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 1 aus 2006,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
89/01 Land- und Forstwirtschaft
Text
Artikel 10: Finanzielle Mittel
Die für die Arbeit des Instituts erforderlichen finanziellen Mittel werden wie folgt aufgebracht:
von den assoziierten und den angeschlossenen Mitgliedern durch die Mitgliedsbeiträge;
von den Mitgliedern durch freiwillige Beiträge, wenn sie dies wünschen; und
aus etwaigen sonstigen Quellen.
Zuletzt aktualisiert am
10.07.2025
Dokumentnummer
NOR40074004