Rechtstracker.at

Art. 17

Fassungen
ab 13.11.2005 — BGBl. III Nr. 1/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 17 heute13.11.2005 BGBl. III Nr. 1/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über das Europäische Forstinstitut

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 1 aus 2006,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 17

Inkrafttretensdatum

13.11.2005BGBl. III Nr. 1/2006

Außerkrafttretensdatum

Index

89/01 Land- und Forstwirtschaft

Text

Artikel 17: Änderungen

  1. Absatz eins,Dieses Übereinkommen kann durch einstimmigen Beschluss der bei einer Ratssitzung anwesenden Mitglieder oder durch ein schriftliches Verfahren geändert werden. Änderungsvorschläge werden vom Verwahrer mindestens acht Wochen im Voraus verteilt. Bei einem schriftlichen Verfahren legt der Verwahrer die Frist für die Antworten fest.
  2. Absatz 2,Die Änderung tritt am sechzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem alle Vertragsparteien dem Verwahrer notifiziert haben, dass sie die nach ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften erforderlichen Förmlichkeiten in Bezug auf die Änderung erfüllt haben.
  3. Absatz 3,Änderungen dürfen nicht die institutionelle Stellung von assoziierten oder angeschlossenen Mitgliedern berühren, es sei denn, dies wird von der Konferenz genehmigt.

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2025

Gesetzesnummer

20004536

Dokumentnummer

NOR40074011