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Art. 2

Fassungen
ab 13.11.2005 — BGBl. III Nr. 1/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute13.11.2005 BGBl. III Nr. 1/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über das Europäische Forstinstitut

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 1 aus 2006,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

13.11.2005BGBl. III Nr. 1/2006

Außerkrafttretensdatum

Index

89/01 Land- und Forstwirtschaft

Text

Artikel 2: Zweck und Aufgaben

  1. Absatz eins,Zweck des Instituts ist es, auf gesamteuropäischer Ebene Forschungsarbeiten in den Bereichen Forstpolitik, einschließlich ihrer Umweltaspekte, sowie Ökologie, Mehrzwecknutzung, Ressourcen und Gesundheit der europäischen Wälder und zu Angebot und Nachfrage im Bereich Holz und andere Waldprodukte sowie forstliche Dienstleistungen durchzuführen, um den Erhalt und die nachhaltige Bewirtschaftung der Wälder in Europa zu fördern.
  2. Absatz 2,Um seinen Zweck zu erfüllen,
    1. Litera a
      stellt das Institut einschlägige Informationen für die Grundsatzpolitik und die Entscheidungsfindung in europäischen Ländern in Bezug auf den Forst- und Holzwirtschaftssektor zur Verfügung;
    2. Litera b
      führt das Institut in den oben genannten Bereichen Forschungsarbeiten durch;
    3. Litera c
      entwickelt das Institut Forschungsmethoden;
    4. Litera d
      veranstaltet das Institut wissenschaftliche Tagungen und nimmt an solchen teil und
    5. Litera e
      verwaltet und verbreitet das Institut Informationen über seine Arbeit und deren Ergebnisse.

Schlagworte

Forstwirtschaftssektor

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2025

Gesetzesnummer

20004536

Dokumentnummer

NOR40073996