Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über das Europäische Forstinstitut
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 1/2006Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 1 aus 2006,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
89/01 Land- und Forstwirtschaft
Text
Artikel 2: Zweck und Aufgaben
(1)Absatz eins,Zweck des Instituts ist es, auf gesamteuropäischer Ebene Forschungsarbeiten in den Bereichen Forstpolitik, einschließlich ihrer Umweltaspekte, sowie Ökologie, Mehrzwecknutzung, Ressourcen und Gesundheit der europäischen Wälder und zu Angebot und Nachfrage im Bereich Holz und andere Waldprodukte sowie forstliche Dienstleistungen durchzuführen, um den Erhalt und die nachhaltige Bewirtschaftung der Wälder in Europa zu fördern.
(2)Absatz 2,Um seinen Zweck zu erfüllen,
stellt das Institut einschlägige Informationen für die Grundsatzpolitik und die Entscheidungsfindung in europäischen Ländern in Bezug auf den Forst- und Holzwirtschaftssektor zur Verfügung;
führt das Institut in den oben genannten Bereichen Forschungsarbeiten durch;
entwickelt das Institut Forschungsmethoden;
veranstaltet das Institut wissenschaftliche Tagungen und nimmt an solchen teil und
verwaltet und verbreitet das Institut Informationen über seine Arbeit und deren Ergebnisse.
Schlagworte
Forstwirtschaftssektor
Zuletzt aktualisiert am
10.07.2025
Dokumentnummer
NOR40073996