Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über das Europäische Forstinstitut
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 1/2006Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 1 aus 2006,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
89/01 Land- und Forstwirtschaft
Text
Artikel 4: Mitglieder, assoziierte Mitglieder und angeschlossene Mitglieder des Instituts
(1)Absatz eins,Die Vertragsparteien sind Mitglieder des Instituts.
(2)Absatz 2,Die assoziierte Mitgliedschaft beim Institut steht Forschungsinstituten, Bildungseinrichtungen, gewerblichen Organisationen, Forstbehörden, nichtstaatlichen Organisationen und ähnlichen Einrichtungen aus europäischen Staaten (im Folgenden als „assoziierte Mitglieder“ bezeichnet) offen. Die angeschlossene Mitgliedschaft steht ähnlichen Institutionen aus nichteuropäischen Staaten (im Folgenden als „angeschlossene Mitglieder“ bezeichnet) offen. Angeschlossene Mitglieder nehmen nicht am Beschlussverfahren des Instituts teil.
Zuletzt aktualisiert am
10.07.2025
Dokumentnummer
NOR40073998