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Art. 3

Fassungen
ab 01.01.2006 — BGBl. III Nr. 4/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute01.01.2006 BGBl. III Nr. 4/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Aufhebung der Visumpflicht (Serbien-Montenegro)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 4 aus 2006,

Typ

Vertrag – Serbien-Montenegro

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2006BGBl. III Nr. 4/2006

Außerkrafttretensdatum

Index

49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke

Text

Artikel 3

Träger von völkerrechtlichen Privilegien und Immunitäten der einen Vertragspartei, für welche die andere Vertragspartei als Empfangs- oder Sitzstaat in dieser Eigenschaft einen Lichtbildausweis ausgestellt hat, benötigen während der Gültigkeit dieses Ausweises zum Aufenthalt und zur Wiedereinreise in das Territorium der ausstellenden Vertragspartei kein Einreisevisum und keinen Aufenthaltstitel. Beim Grenzübertritt ist dabei jedoch zusätzlich zu diesem Lichtbildausweis auch der Dienst- oder Diplomatenpass vorzuweisen.

Schlagworte

Empfangsstaat, Dienstpass

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2014

Gesetzesnummer

20004539

Dokumentnummer

NOR40074017