Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Algerien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 5/2006Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 5 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Text
ARTIKEL 5
Entschädigung für Verluste
Ein Investor einer Vertragspartei, dessen Investition im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei auf Grund eines Krieges oder anderen bewaffneten Konfliktes, einer Revolution, einer Revolte, eines Aufstands, ziviler Unruhen, eines Notstands oder sonstiger ähnlicher Ereignisse einen Verlust erleidet, erfährt hinsichtlich Rückerstattung, Entschädigung, Schadenersatz oder anderer Regelung durch die letztgenannte Vertragspartei eine nicht weniger günstige Behandlung als jene, die sie ihren eigenen Investoren oder Investoren eines Drittstaates gewährt.
Unbeschadet des Absatzes 1 erhalten Investoren einer Vertragspartei, die bei einem in diesem Absatz genannten Ereignis im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Verluste durch Beschlagnahme oder durch von Staatsorganen verursachte Beschädigungen ihres Eigentums erleiden, eine prompte und adäquate Entschädigung für die während der Beschlagnahme oder durch die Beschädigung erlittenen Verluste.
Zuletzt aktualisiert am
06.03.2025
Dokumentnummer
NOR40074028