Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Algerien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 5/2006Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 5 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Text
ARTIKEL 8
Andere Verpflichtungen
Ergibt sich auf Grund der Rechtsvorschriften einer Vertragspartei oder aus Verpflichtungen, die ihr durch internationale Abkommen auferlegt sind, dass den Investitionen von Staatsangehörigen oder Unternehmen der anderen Vertragspartei eine günstigere Behandlung als die nach diesem Abkommen zu gewähren ist, so wird die günstigere Behandlung gewährt.
Jede Vertragspartei hält jede Verpflichtung ein, die sie hinsichtlich von Investitionen durch Investoren der anderen Vertragspartei auf ihrem Hoheitsgebiet eingegangen ist.
Zuletzt aktualisiert am
06.03.2025
Dokumentnummer
NOR40074031