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Art. 10

Fassungen
22.01.2006 bis 12.08.2009 — BGBl. II Nr. 19/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1022.01.200612.08.2009 BGBl. II Nr. 19/2006 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 251/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gemeinsame Qualitätsstandards für die Förderung der Errichtung und Sanierung von Wohngebäuden (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 19 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 251 aus 2009,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

22.01.2006BGBl. II Nr. 19/2006

Außerkrafttretensdatum

12.08.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 251/2009

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Text

Artikel 10

Berichtslegung

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien teilen einander spätestens ein Jahr nach In-Kraft-Treten dieser Vereinbarung sowie in weiterer Folge entsprechend den Anpassungen gegenseitig die Maßnahmen mit, welche im Sinne dieser Vereinbarung getroffen wurden. Die Wirkungen der Maßnahmen werden in regelmäßigen Abständen von zwei Jahren von den Vertragsparteien evaluiert und in Berichten veröffentlicht werden. Dabei wird insbesondere darzulegen sein,
    1. Ziffer eins
      in welchem Ausmaß sich der durchschnittliche Heizwärmebedarf im geförderten Wohnungsneubau verringert hat;
    2. Ziffer 2
      in welcher Form dem Ziel nach Artikel eins, Absatz 2, entsprochen wird;
    3. Ziffer 3
      in welchem Ausmaß durch die Sanierungsförderung der Heizwärmebedarf im Wohngebäudebestand verringert werden konnte;
    4. Ziffer 4
      welchen Einfluss das Förderungssystem auf die Wahl der Heizungssysteme und der dabei eingesetzten Energieträger hat (Neubau und Sanierung).
    Eine Standardisierung der Berichtsanforderungen erfolgt im Wege des als Bund-Länder-Koordinationsgremium eingerichteten „Kyoto-Forums“.
  2. Absatz 2,Der Bund berichtet in regelmäßigen Abständen von zwei Jahren über die Verwendung der zusätzlichen Mittel für den Klimaschutz im Sinne der nationalen Klimastrategie.
  3. Absatz 3,Die Berichte bilden die Grundlage für künftige Adaptierungen dieser Vereinbarung unter Berücksichtigung des Stands der Technik und anderer Anforderungen, etwa im Zusammenhang mit der Umsetzung der Richtlinie 2002/91/EG vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, Amtsblatt Nummer L 1 Seite 65.
  4. Absatz 4,Berichte nach diesem Artikel sind an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu richten, das seinerseits die Weiterleitung an alle Vertragsparteien im Wege des Kyoto-Forums vornimmt.

Schlagworte

Inkrafttreten

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2025

Gesetzesnummer

20004543

Dokumentnummer

NOR40074052