Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gemeinsame Qualitätsstandards für die Förderung der Errichtung und Sanierung von Wohngebäuden (Bund – Länder)
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 19/2006 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 251/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 19 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 251 aus 2009,
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VGVereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Text
Artikel 2
Begriffe und Abgrenzungen
(1)Absatz eins,Für den Zweck dieser Vereinbarung ist unter dem Begriff „Wohnbauförderung“ jede Art der Förderung der Errichtung oder Sanierung von Wohngebäuden einschließlich der dabei relevanten energetischen und sonstigen ökologischen Maßnahmen, unabhängig von der im konkreten Fall zuständigen Förderstelle, zu verstehen. Von dieser Vereinbarung bleiben Förderungen, die auf subjektive Merkmale des Förderungswerbers abstellen (zB Wohnbeihilfen, Eigenmittelersatzdarlehen in Abhängigkeit vom Einkommen), unberührt, sofern diese aus sozialpolitischen Erwägungen unabhängig von oder in Ergänzung zu objektbezogenen Förderungen gewährt werden.
(2)Absatz 2,Soweit in dieser Vereinbarung auf den Heizwärmebedarf bezogen auf die Bruttogeschoßfläche (HWBBGF) Bezug genommen wird, ist darunter derjenige Wert zu verstehen, der sich bei Anwendung der Berechnungsmethode des Sachverständigenbeirats des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB) oder von gleichwertigen Verfahren bei Heizgradtagzahl von 3.400 Kd/a ergibt. Als gleichwertige Verfahren gelten auch solche, deren Kennwerte äquivalent zum Kennwert „Heizwärmebedarf“ umgerechnet werden können (zB LEK-Wert gem. ÖNORM B 8110-1).
(3)Absatz 3,Das Zweckzuschussgesetz 2001, BGBl. Nr. 691/1988 in der Fassung jenes Bundesgesetzes, mit dem die Vereinbarung über den Finanzausgleich für die Jahre 2005 bis 2008 umgesetzt wird, bleibt von dieser Vereinbarung unberührt.Das Zweckzuschussgesetz 2001, Bundesgesetzblatt Nr. 691 aus 1988, in der Fassung jenes Bundesgesetzes, mit dem die Vereinbarung über den Finanzausgleich für die Jahre 2005 bis 2008 umgesetzt wird, bleibt von dieser Vereinbarung unberührt.
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2025
Dokumentnummer
NOR40074044