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Art. 4

Fassungen
22.01.2006 bis 12.08.2009 — BGBl. II Nr. 19/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 422.01.200612.08.2009 BGBl. II Nr. 19/2006 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 251/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gemeinsame Qualitätsstandards für die Förderung der Errichtung und Sanierung von Wohngebäuden (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 19 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 251 aus 2009,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

22.01.2006BGBl. II Nr. 19/2006

Außerkrafttretensdatum

12.08.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 251/2009

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Text

Artikel 4

Anreize für zusätzliche Maßnahmen beim Wohnungsneubau

Unbeschadet der Mindestanforderungen nach Artikel 3, kommen die Vertragsparteien unter grundsätzlicher Beachtung der Erfordernisse des Immissionsschutzes nach dem Immissionsschutzgesetz-Luft überein, weitere Anreize insbesondere für folgende energetische und ökologische Maßnahmen im Wohnungsneubau zu schaffen:

  1. Ziffer eins
    Erreichen niedrigerer Energiekennzahlen als in den Mindestanforderungen nach Artikel 3,;
  2. Ziffer 2
    Einsatz klimaschonender Haustechnik, wobei die Nutzung vorhandener Fernwärme sowie erneuerbarer Energieträger bevorzugt zu unterstützen ist; generell soll bei Verfügbarkeit verschiedener Energieformen und Heizungssysteme eine konsequente Bevorzugung jener Energieträger und -technologien erfolgen, die das geringste Treibhausgaspotential aufweisen (etwa durch differenzierte Förderungshöhen); für die solare Unterstützung der Raumheizung sind besondere Anreize zu setzen;
  3. Ziffer 3
    Einsatz von Niedertemperatur-Verteilsystemen und Wärmerückgewinnungssystemen;
  4. Ziffer 4
    Einsatz ökologisch unbedenklicher Baustoffe;
  5. Ziffer 5
    Zusätzliche ökologische Maßnahmen (zB verkehrs- und flächenverbrauchsminimierende Bebauung).

Schlagworte

Energietechnologie

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2025

Gesetzesnummer

20004543

Dokumentnummer

NOR40074046