Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gemeinsame Qualitätsstandards für die Förderung der Errichtung und Sanierung von Wohngebäuden (Bund – Länder)
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 19/2006 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 251/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 19 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 251 aus 2009,
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VGVereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Text
Artikel 4
Anreize für zusätzliche Maßnahmen beim Wohnungsneubau
Unbeschadet der Mindestanforderungen nach Art. 3 kommen die Vertragsparteien unter grundsätzlicher Beachtung der Erfordernisse des Immissionsschutzes nach dem Immissionsschutzgesetz-Luft überein, weitere Anreize insbesondere für folgende energetische und ökologische Maßnahmen im Wohnungsneubau zu schaffen:Unbeschadet der Mindestanforderungen nach Artikel 3, kommen die Vertragsparteien unter grundsätzlicher Beachtung der Erfordernisse des Immissionsschutzes nach dem Immissionsschutzgesetz-Luft überein, weitere Anreize insbesondere für folgende energetische und ökologische Maßnahmen im Wohnungsneubau zu schaffen:
Erreichen niedrigerer Energiekennzahlen als in den Mindestanforderungen nach Art. 3;Erreichen niedrigerer Energiekennzahlen als in den Mindestanforderungen nach Artikel 3,;
Einsatz klimaschonender Haustechnik, wobei die Nutzung vorhandener Fernwärme sowie erneuerbarer Energieträger bevorzugt zu unterstützen ist; generell soll bei Verfügbarkeit verschiedener Energieformen und Heizungssysteme eine konsequente Bevorzugung jener Energieträger und -technologien erfolgen, die das geringste Treibhausgaspotential aufweisen (etwa durch differenzierte Förderungshöhen); für die solare Unterstützung der Raumheizung sind besondere Anreize zu setzen;
Einsatz von Niedertemperatur-Verteilsystemen und Wärmerückgewinnungssystemen;
Einsatz ökologisch unbedenklicher Baustoffe;
Zusätzliche ökologische Maßnahmen (zB verkehrs- und flächenverbrauchsminimierende Bebauung).
Schlagworte
Energietechnologie
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2025
Dokumentnummer
NOR40074046