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Art. 8

Fassungen
22.01.2006 bis 12.08.2009 — BGBl. II Nr. 19/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 822.01.200612.08.2009 BGBl. II Nr. 19/2006 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 251/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gemeinsame Qualitätsstandards für die Förderung der Errichtung und Sanierung von Wohngebäuden (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 19 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 251 aus 2009,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

22.01.2006BGBl. II Nr. 19/2006

Außerkrafttretensdatum

12.08.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 251/2009

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Text

Artikel 8

Einzelbauteilsanierungen, andere Maßnahmen

  1. Absatz eins,Artikel 5, betrifft nicht Förderungen für
    1. Ziffer eins
      die Erneuerung oder Verbesserung einzelner Bauteile (zB Fenster),
    2. Ziffer 2
      Sanierungen zum Zweck der allgemeinen Verbesserung von Wohn- und Gebäudestandards, einschließlich Maßnahmen außerhalb von Gebäuden im Zusammenhang mit Blocksanierungen.
  2. Absatz 2,Für die Förderung von Einzelbauteilsanierungen oder -erneuerungen an der thermischen Gebäudehülle sind energetische Mindeststandards festzulegen, die nach Möglichkeit über die bautechnischen Vorschriften hinausgehen sollten. Die Bewertungsmodelle nach Artikel 7, sind so zu gestalten, dass diese im Vergleich zu Förderungen für Einzelbauteilsanierungen genügend Anreize für umfassende Sanierungen im Sinne von Artikel 5, bieten.

Schlagworte

Wohnstandard, Einzelbauteilerneuerung

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2025

Gesetzesnummer

20004543

Dokumentnummer

NOR40074050