Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 13/2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2010Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
Verordnungsermächtigung in Krisenzeiten
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Gesundheit kann mit Verordnung Ausnahmen von Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen erlassen, wenn die lebensnotwendige Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln ernstlich gefährdet ist.
(2)Absatz 2,Die Verordnung gemäß Abs. 1 ist aufzuheben, wenn die Gefahr, die Anlass für die angeordneten Ausnahmen war, nicht mehr besteht.Die Verordnung gemäß Absatz eins, ist aufzuheben, wenn die Gefahr, die Anlass für die angeordneten Ausnahmen war, nicht mehr besteht.
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2015
Dokumentnummer
NOR40122274