Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesvergabegesetz 2006
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 17/2006 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 139Paragraph 139
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
Gründe für den Widerruf eines Vergabeverfahrens nach Ablauf der Angebotsfrist
§ 139.Paragraph 139,
(1)Absatz eins,Nach Ablauf der Angebotsfrist ist ein Vergabeverfahren zu widerrufen, wenn
Umstände bekannt werden, die, wären sie schon vor Einleitung des Vergabeverfahrens bekannt gewesen, eine Ausschreibung ausgeschlossen hätten, oder
Umstände bekannt werden, die, wären sie schon vor Einleitung des Vergabeverfahrens bekannt gewesen, zu einer inhaltlich wesentlich anderen Ausschreibung geführt hätten, oder
kein Angebot eingelangt ist, oder
nach dem Ausscheiden von Angeboten kein Angebot im Vergabeverfahren verbleibt.
(2)Absatz 2,Ein Vergabeverfahren kann widerrufen werden, wenn
nur ein Angebot eingelangt ist, oder
nach dem Ausscheiden von Angeboten gemäß § 129 nur ein Angebot bleibt, odernach dem Ausscheiden von Angeboten gemäß Paragraph 129, nur ein Angebot bleibt, oder
dafür sachliche Gründe bestehen.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018
Dokumentnummer
NOR40074346