Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesvergabegesetz 2006
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 17/2006 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 143Paragraph 143
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
Fristen
§ 143.Paragraph 143,
(1)Absatz eins,Für die Berechnung, die Bemessung und die Verlängerung von Fristen gelten die §§ 56 und 57.Für die Berechnung, die Bemessung und die Verlängerung von Fristen gelten die Paragraphen 56 und 57,
(2)Absatz 2,Auftraggeber, die einen Baukonzessionsvertrag vergeben wollen, haben eine Frist für den Eingang von Bewerbungen für die Konzession festzusetzen, die
im Oberschwellenbereich mindestens 52 Tage, gerechnet vom Tage der Absendung der Bekanntmachung an, bzw.
im Unterschwellenbereich mindestens 14 Tage, gerechnet vom Tage der Absendung der Bekanntmachung an,
betragen muss.
(3)Absatz 3,Bei der Vergabe von Bauaufträgen hat ein Baukonzessionär, der selbst nicht den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 unterliegt, Fristen wie folgt festzusetzen:Bei der Vergabe von Bauaufträgen hat ein Baukonzessionär, der selbst nicht den Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz eins, unterliegt, Fristen wie folgt festzusetzen:
im Oberschwellenbereich die Frist für den Eingang der Anträge auf Teilnahme auf nicht weniger als 37 Tage, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Bekanntmachung, und die Frist für den Eingang der Angebote auf nicht weniger als 40 Tage, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Absendung der Bekanntmachung oder der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe;
im Unterschwellenbereich die Frist für den Eingang der Anträge auf Teilnahme auf nicht weniger als 14 Tage, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Bekanntmachung, und die Frist für den Eingang der Angebote auf nicht weniger als 22 Tage, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Absendung der Bekanntmachung oder der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe.
(4)Absatz 4,Die in Abs. 2 und 3 festgesetzten Fristen können gemäß § 62 sowie § 66 verkürzt werden.Die in Absatz 2 und 3 festgesetzten Fristen können gemäß Paragraph 62, sowie Paragraph 66, verkürzt werden.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018
Dokumentnummer
NOR40074350