Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesvergabegesetz 2006
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 17/2006 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 148Paragraph 148
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
Besondere Bestimmungen für die Durchführung von einfachen elektronischen Auktionen
§ 148.Paragraph 148,
(1)Absatz eins,Bei einfachen elektronischen Auktionen gemäß § 31 Abs. 3 sind nur Angebote betreffend den Preis zulässig.Bei einfachen elektronischen Auktionen gemäß Paragraph 31, Absatz 3, sind nur Angebote betreffend den Preis zulässig.
(2)Absatz 2,Während der Auktion ist vom Auftraggeber unverzüglich jedenfalls der aktuell niedrigste Preis unter der in der Auktionsordnung bekannt gegebenen Internetadresse zu veröffentlichen. Sofern dies in der Auktionsordnung so festgelegt wurde, können auch andere Informationen als der aktuell niedrigste Preis wie etwa die Anzahl der Teilnehmer an der jeweiligen Auktionsphase unter der in der Auktionsordnung festgelegten Internetadresse bekannt gegeben werden.
(3)Absatz 3,Der Zuschlag ist dem Angebot mit dem niedrigsten Preis zu erteilen.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018
Dokumentnummer
NOR40074355